Bei vielen Anliegen zu Prüfungen ist der Prüfungsausschuss zuständig, denn er interpretiert die Prüfungsordnungen und entscheidet über Grenzfälle und Ausnahmen, insbesondere den Nachteilsausgleich und Verlängerung von Fristen sowie über Plagiatsfälle.
Die Prüfungsausschussvorsitzende ist derzeit Prof. Bohde.
Ihre Ansprechpartner:innen für die Verlängerung einzelner Prüfungsleistungen (Hausarbeit u. ä.) sind Ihre Prüfer:innen. Legen Sie diesen eine nachvollziehbare, stichhaltige Begründung (z. B. Attest, Praktikumsbescheinigung) vor, damit gleiche Bedingungen für alle Studierenden gelten. Sind Sie bei einer Klausur erkrankt, legen Sie unverzüglich ein ärztliches Attest vor.
Können Sie eine Abgabefrist für eine Hausarbeit nicht einhalten, trägt die Prüfer:in „nicht bestanden“ auf Campus ein, und Sie können im Zeitraum von 2 Semestern die Prüfung in einem Zweitversuch ablegen. Dafür können Sie, müssen aber nicht an einer neuen Lehrveranstaltung teilnehmen.
BA-Prüfungsordnung vom 22.6.2023, Allgemeiner Teil:
§ 20, 5: Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von zwei Semestern abzulegen. Anderenfalls sind sie mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten.
Vgl. MA-Prüfungsordnung vom 15. Juni 2023, § 19,5
Ein nachträglicher Rücktritt von Prüfungen ist in der Regel nicht möglich.
BA-Prüfungsordnung vom 22.6.2023, Allgemeiner Teil:
§ 18, 1: Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung (PL) ist in der vom Prüfungsamt vorgegebenen Form bis zu 7 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich, bei lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (LBP) ist ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen nur bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums möglich.
Vgl. MA-Prüfungsordnung vom 15. Juni 2023, § 17,1.
Wenn besondere Umstände eingetreten sind, sprechen Sie bitte zuerst mit Ihrer Prüfer:in. Eine typische Ausnahme für einen Prüfungsrücktritt nach dem Anmeldezeitraum ist die Beendigung des Studiums an der Universität Stuttgart oder ein Fachwechsel.
Bei einer Krankheit oder einem anderen Grund, den die/der Studierende nicht zu vertreten hat, kann die Bearbeitungsfrist der BA-Arbeit um maximal 1 Monat verlängert werden, bei der MA-Arbeit um maximal 3 Monate. Vgl. BA-Prüfungsordnung vom 22.6.2023, Allgemeiner Teil: § 27,5 und MA-Prüfungsordnung vom 15. Juni 2023 § 24,5.
Bitte reichen Sie den Antrag (https://www.student.uni-stuttgart.de/pruefungsorganisation/document/Antrag-Fristverlaengerung_de.pdf) bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein.
In gut begründeten Ausnahmefällen können die für alle Studierenden geltenden Fristen für die Ablegung der Orientierungsprüfung und der Bachelor- und Masterprüfung (Studienhöchstdauer) verlängert werden. Beachten Sie dabei bitte § 6 der BA-Prüfungsordnung vom 22.6.2023, Allgemeiner Teil sowie § 6 der MA-Prüfungsordnung vom 15. Juni 2023, insbesondere folgende Abschnitte:
BA-Prüfungsordnung vom 22.6.2023, Allgemeiner Teil, § 6, 1: Bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters ist die Orientierungsprüfung abzulegen. Ist sie bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch im betreffenden Teilstudiengang, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
BA-Prüfungsordnung vom 22.6.2023, Allgemeiner Teil, § 6, 2: Der Prüfungsanspruch für einen Bachelorteilstudiengang erlischt, wenn die Bachelorprüfung im betreffenden Teilstudiengang nicht innerhalb von 10 Fachsemestern erfolgreich abgelegt ist, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.
MA-Prüfungsordnung vom 15. Juni 2023, § 6,1:
Der Prüfungsanspruch für den Masterstudiengang Kunstgeschichte erlischt, wenn die Masterprüfung nicht innerhalb von 10 Fachsemestern erfolgreich abgelegt ist, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.
Vor einem Antrag sorgen Sie bitte dafür, dass alle Prüfungsleistungen, SQ, für den Abschluss erlernte Fremdsprachen (Latein!) u. ä. auf Campus eingetragen sind. Fragen hierzu klären Sie bitte in der Studienfachberatung oder beim Prüfungsamt.
Kommen Sie für Ihren Antrag (https://www.student.uni-stuttgart.de/pruefungsorganisation/document/Antrag-Fristverlaengerung_de.pdf) bitte in die Sprechstunde der Prüfungsausschussvorsitzenden. Sie benötigen einen aktuellen Campus-Auszug. Für die Bewilligung Ihres Antrags ist nicht nur eine nachvollziehbare Begründung relevant, warum Sie die Frist zu versäumen drohen (z. B. eine ärztlich attestierte Krankheit), sondern auch eine Darstellung, wie Sie im beantragten Zeitraum die noch fehlenden Prüfungsleistungen erbringen werden. Hilfreich ist z. B. eine Stellungnahme der Prüfer:in Ihrer BA/MA-Arbeit.
Erfahren Sie durch eine chronische Krankheit, eine Behinderung o. ä. einen Nachteil beim Studium, können Sie einen Nachteilsausgleich beantragen, bspw. eine Verlängerung der Bearbeitungsdauer bei Klausuren.
Informieren Sie sich unter https://www.student.uni-stuttgart.de/studienorganisation/behinderung/
über den Nachteilsausgleich. Stellen Sie in einem formlosen Antrag an die Prüfungsausschussvorsitzende dar, durch welchen Nachteil Sie beeinträchtigt werden und erklären Sie, welchen Ausgleich (Fristverlängerungen u. ä.) Sie anstreben. Legen Sie bitte ärztliche Atteste oder andere Dokumente vor, die Ihren Nachteil bestätigen. Beachten Sie bitte, Sie müssen mit einem Nachteilsausgleich die gleichen Prüfungsleistungen ablegen wie andere Studierende, die Form kann aber an Ihren Nachteil angepasst werden. Der Nachteilsantrag wird dann in einer persönlichen Sprechstunde mit der Prüfungsausschussvorsitzenden besprochen.
Nachmeldungen von Prüfungsleistungen (Noten), die ohne Prüfungsanmeldung abgelegt wurden, sind nicht möglich. Eine nachträgliche Anmeldung von Prüfungen ist nur in Fällen möglich, in denen Sie die Nicht-Anmeldung nicht zu verantworten haben, z. B. wenn Sie aufgrund eines Fach- oder Universitätswechsels noch nicht berechtigt waren, sich zu einer Prüfung anzumelden.
In einem solchen Fall dokumentieren Sie Ihre Probleme bei der Prüfungsanmeldung und stellen Sie während des Prüfungsanmeldzeitraums einen formlosen schriftlichen Antrag (keine E-Mail) an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Hat Ihr:e Prüfer:in einen Täuschungsversuch bei einer Prüfungsleistung von Ihnen festgestellt, wird die Arbeit mit „T Täuschung nicht ausreichend“ verbucht. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird darüber informiert.
Sie müssen sich neu zu dieser Prüfungsleistung auf Campus anmelden und eine entsprechende Lehrveranstaltung besuchen.
Sollte ein zweiter Täuschungsversuch bei Ihnen festgestellt werden, gilt dies als „schwerwiegender Fall“. Nun tritt der Prüfungsausschuss zusammen und entscheidet darüber, ob Ihr Prüfungsanspruch erlischt. Vor dem Entscheid werden Sie angehört.
BA-Prüfungsordnung vom 22.6.2023, Allgemeiner Teil:
Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die Bachelorarbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet. […] In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen ausschließen.
Vgl. MA-Prüfungsordnung vom 15. Juni 2023, § 17,4.
Informationen für Studierende: https://www.student.uni-stuttgart.de/pruefungsorganisation/document/Leitfaden_Plagiatspraevention_Studierende.pdf